Bridge-Club Reutlingen 86        

Satzung

 Satzung

 Bridge – Club Reutlingen 86

Fassung 24.03.2019

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

           1)         Der Verein führt den Namen Bridge-Club Reutlingen 86.

            2)         Er hat seinen Sitz in Reutlingen.

            3)         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins

            1)         Der Bridge-Club Reutlingen 86 (nachfolgend "Verein" genannt) hat den Zweck,  Bridgesport nach den national anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und    zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten anzubieten.

  • Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

            des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos

            tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

            verwendet werden.

  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

       Mitglieder auch keine sonstigen Vergünstigungen aus den Mitteln des Vereins.

       Angemessene Zuwendungen bei Vereinsfesten oder -ausflügen und bei

                                Turnieren für den Club-Pokal sind zulässig, ebenso kleine Aufmerksamkeiten

                                bei besonderen Anlässen.

                         b     Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,

                                oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

               4)       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  • 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
  • Der Verein ist Mitglied im Bridge-Verband Baden-Württemberg e.V. (nachfolgend

      "LBV" genannt) und im Deutschen Bridge-Verband e.V. (nachfolgend "DBV" genannt).

  • Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse dieser Organisationen werden als verbindlich

      anerkannt.

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  • 4 Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Sie ist schriftlich zu

       beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluss wird dem

       Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

  • Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste

       erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind

       von der Zahlung des Vereinsbeitrags befreit.

            3)   Passive Mitgliedschaft kann auf Antrag erworben werden.

  • 5 Ende der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines

       Geschäftsjahres erklärt werden muss;

            2)    durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann wegen

                   a)  eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss

                       des Vereins, des LBV oder des DBV,

                  b)   einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der

     Interessen des Vereins, des LBV, des DBV oder eines von deren Organen,

c)  wegen groben unsportlichen, illoyalen oder unkooperativen Verhaltens

                  d)  Rückstands mit der Zahlung des Beitrags um mehr als drei Monate trotz zweimaliger           schriftlicher Mahnung;

  d)  Ab Bekanntgabe ruhen die Rechte des Ausgeschlossenen.

               3)  durch Tod.

  • 6     Rechte der Mitglieder

      Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder

      mittelbar aus dem vom Verein verfolgten Zwecken ergeben. Sie können verlangen,

      dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht

      und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werd

 

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  • 7 Pflichten der Mitglieder
  • Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins, des

      LBV und des DBV zu befolgen. Sie unterliegen der Vereins- und der Verbands-

      Gerichtsbarkeit. Erst wenn alle Rechtsmittel dieser Gerichtsbarkeiten ausgeschöpft sind,

      ist der ordentliche Rechtsweg zugelassen.

  • Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und

      Umlagen zu zahlen. Mitglieder, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden,

      entrichten bis zum vollendeten 27. Lebensjahr die halben Beiträge.

  • Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe

      des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach den Regeln der Fairness und nach den

       national anerkannten und von den Verbänden (§ 3 Abs. 1) für verbindlich erklärten

       Spielgesetzen zu verhalten. Von ihnen werden gegenseitige Rücksichtnahme, höfliches

       Verhalten und Toleranz erwartet. Nachsicht gegenüber schwächeren Spielern wird vor-

       ausgesetzt. Alle neuen Mitglieder (Anfänger) haben sechs Monate lang das Recht,

       während des Spiels Aufzeichnungen zu Hilfe zu nehmen.

             5)   Rauchen im Spiellokal ist nicht gestattet.

  • 8 Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind:

            1)    die Mitgliederversammlung,

            2)    der Vorstand,

            3)    das Sportgericht,

         

  • 9 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihr nehmen die

       Mitglieder ihre Rechte wahr.

            2)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

            3)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

                    a)    die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

                    b)    die Wahl der Kassenprüfer

                    c)   die Genehmigung des Jahresabschlusses,

                    d)   die Entlastung des Vorstands,

                    e)   die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

                     f)   die Festsetzung von Beiträgen oder Umlagen,

                     g)   die Auflösung des Vereins.

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4)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Vierteljahr des

       Kalenderjahrs statt. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mit der

       Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich

       bekannt gegeben .

  • Die Mitglieder können zur Mitgliederversammlung Anträge stellen. Diese sind

       schriftlich zu begründen. Sie müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der

       Mitgliederversammlung zugehen. Verspätet eingehende sowie erst in der

       Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von

      der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

      Stimmen (vgl. § 9 Abs. 9 Satz 2) als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge,

      die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

  • Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die

      Tagesordnung setzen. Sie müssen den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der

      Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied

      des Vorstands geleitet.

            8)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

9)   Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen

      Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrie-

      ben ist. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des

      Vorstands oder eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

  • Die wesentlichen Vorgänge in der Mitgliederversammlung, insbesondere deren

       Beschlüsse, sind zu protokollieren. Das Protokoll wird vom Schriftführer oder im Falle

       seiner Verhinderung durch eine andere vom Versammlungsleiter berufene Person geführt.

       Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem

       Mitglied ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

  • 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

            Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist eine außerordentliche

            Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Regelungen des § 9 gelten entsprechend.

                                                                     

  • 11 Vorstand
  • Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die

      Aufgaben,

               a)    den Verein im Sinne der in der Satzung festgelegten Zwecke zu leiten,

               b)    die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.                                       5 -

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             2)  Der Vorstand besteht aus 

                  1.    dem 1. Vorsitzenden,

                  2.    dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

                  3.    dem Kassierer,

                  4.    dem Sportwart und dessen Stellvertreter,

                  5.    dem Schriftführer.

 3)  Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben

      bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig

      aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten

      Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

4)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertretende

      Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

5)   Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung

      vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der Stellvertretende

      Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

         7)   Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

8)   Der Vorstand kann bei Bedarf Berater zu seinen Sitzungen zuziehen. Sie haben kein

      Stimmrecht.

          9)   Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

  • 12 Sportgericht
  • Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen

        sportrechtlichen Angelegenheiten.

        Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen,

        Regeln und Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb

        des Vereins gelten, und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder

        anderen Bestimmungen des LBV oder des DBV zur Entscheidung übertragen sind.

  • Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Seine Mitglieder

        werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie wählen ihren Vorsitzenden selbst.

        Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so können die

        übrigen Mitglieder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung

        benennen.

  • Das Sportgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  • Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den

        jeweils gültigen Bestimmungen des LBV und des DBV.-   6   -

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  • 13 Kassenprüfer
  • Die finanziellen Angelegenheiten des Vereins sind mindestens einmal im Jahr von zwei

       Kassenprüfern festzustellen. Diese haben insbesondere zu prüfen,

  • ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen

      Vorschriften ist.

  • ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und

       ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet worden sind.

  • Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der

       Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

  • Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

       gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Sie sind einzeln zu

       wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus,

        so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten

         Mitgliederversammlung benennen.

  • 14 Satzungsänderung

            Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

            Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 16 bleibt unberührt.

  • 15 Auflösung

            Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen

            Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

  • 16 Vermögensbindung

            Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist

            sein Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

            Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.

  • 17 Inkrafttreten

            Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Reutlingen - Betzingen am

            24.03.2019 beschlossen worden. Sie tritt am 25.03.2019 in Kraft und ersetzt die

            Satzung vom 26.07.2007.

                                                                                                                                  25.03.2019